Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE IV Nrn. 161 und 162/1995 vom 2. November 1995 in BEZ 1995 Nr. 37 ____________________________________________________________________ Schreibt das Gesetz zwingend sowohl die persönliche Mitteilung als auch die amtli- che Publikation einer Anordnung vor (Quartierpläne: § 158 Abs. 1 PBG in Verbin- dung mit § 6 PBG), so ist die Rekursfrist gemäss ständiger Praxis der Baurekurs- kommissionen gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der letzten der drei laufenden Rechtsmittelfristen (Empfangnahme der Mitteilung, Publikation im kantonalen Amtsblatt, Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan oder im Anschlagkasten) der Post übergeben wird.